Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) für Tangoreisen

1. Zustandekommen des Reisevertrages

Der Reisevertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung der Reiseanmeldung durch den Reiseveranstalter zustande. Erfolgt die Anmeldung für mehrere Teilnehmer, so haftet der Anmeldende für deren Vertragsverpflichtungen mit, sofern er eine gesonderte Verpflichtung übernommen hat.

2. Bezahlung des Reisepreises

Nach Zugang der Reisebestätigung ist eine Anzahlung zu zahlen. Der restliche Reisepreis ist bis spätestens 14 Tage vor Reisebeginn auf das Konto des Reiseveranstalters einzuzahlen.

3. Leistungen, Preise

Die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich aus der Reiseausschreibung und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Da das Kursniveau abhängig ist von den jeweiligen Reiseteilnehmern, bleiben Änderungen des Kursniveaus vorbehalten.

4. Entfällt
5. Entfällt

6. Änderungen des Reisevertrages

Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

7. Rücktritt durch den Reisenden

Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Wenn Sie zurücktreten oder wenn sie die Reise aus Gründen, die von dem Veranstalter nicht zu vertreten sind, (mit Ausnahme der unter Ziffer 10 geregelten Fälle höherer Gewalt) kann der Veranstalter einen angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt pro Person beim Rücktritt: bis zu 2 Monaten vor Reiseantritt 5 %, bis zum 30 Tag vor Reiseantritt 25 %, vom 29 bis 22 Tag 35 %, vom 21 bis 15 Tag 50 %, vom 14 bis 8 Tag 65 %, vom 7 bis 1 Tag 80 %. Ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises. Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von dem Veranstalter in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Recht und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Veranstalter. Dieser kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, insbesondere nicht über adäquate tänzerische Vorkenntnisse verfügt. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Veranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Kosten 25,00 Euro in Rechnung zu stellen. Der Nachweis niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

8. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleich gilt, wenn sich jemand in starkem Maß vertragswidrig verhält. Der Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Hierauf anzurechnen ist der Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger. Der Veranstalter kann bis 4 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von 18 Teilnehmern. Sie erhalten in diesem Fall den gezahlten Reisepreis umgehend zurück.

9. Außergewöhnliche Umstände, höhere Gewalt

Wird die Reise in Folge, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Reisende, als auch der Veranstalter den Reisevertrag kündigen. Der Veranstalter zahlt den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für die erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

10. Gewährleistung, Haftung

Dem Reisenden stehen die Rechte aus dem Reisevertragsgesetz zu. Die vertraglich Haftung auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt worden ist. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils für jeden Reisenden. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich ermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden. Als Fremdleistungen geltend insbesondere die angebotene Teilnahme an Tanzveranstaltungen die von örtlichen Veranstalter ausgerichtet werden. Für Unfälle, die bei Sport- und Tanzveranstaltungen oder anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Veranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Veranstalter empfiehlt insoweit den Abschluss einer Unfallversicherung. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen steht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann der Veranstalter sich hierauf berufen. Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

11. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung

Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung einer Reise gegenüber ihrem Veranstalter geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesseschriftlich geschehen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Ihre vertraglichen Ansprüche verjähren sechs Monate nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise. Die Verjährung ist bis zu diesem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter die von ihnen geltend gemachten Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

12. Allgemeines

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passivprozesse ist der Sitz des Reiseveranstalters

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tango fuego
Ralf Brand, Schnatgang 68, 49080 Osnabrück

Osnabrück, 29.09.2016

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